Satzung

Satzung Alltagsdrogenberatung – Rödermark e. V.

Präambel

Die Selbsthilfegruppe der Alltagsdrogenberatung – Rödermark wurde im Sept.1979 von vier selbstbetroffenen Personen in Eigeninitiative gegründet. Das Prinzip der Weitergabe von erhaltener Hilfestellung mit andere Betroffenen zu teilen und damit zu helfen wurde manifestiert.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Alltagsdrogenberatung – Rödermark e.V.“, mit Sitz in 63322 Rödermark, Heitkämper Str. 11

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Offenbach eingetragen.

§ 2 Selbsthilfegruppe

Die Selbsthilfegruppe steht jeder erkrankten und hilfesuchenden Person offen, gleich welchen Geschlechts, Herkunft, Nationalität, Konfession, Status sie ist.

Alle Teilnehmer dieser Selbsthilfegruppe sowie alle aktiven und passiven Mitglieder des Vereins unterliegen einer absoluten Schweigepflicht. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat als Konsequenz den Ausschluss aus dem Verein und der Gruppe.

§ 3 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Beratung und Betreuung von suchtkranken Personen speziell bezogen auf Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit. Familienangehörige, Freunde und Mitbetroffene werden auf Wunsch mit einbezogen.
    Ziel ist:  Hilfe zur Selbsthilfe und Motivation zu geben, damit eine Problembewältigung im Alltag ohne Alkohol und Drogen gelebt werden kann. Eine realistische und kritische Auseinandersetzung mit der Abhängigkeit ist dafür Grundvoraussetzung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch verschiedene Formen der Hilfestellung  durch Suchtberatung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betroffenen. Das beinhaltet  auch Unterstützung für
    • Intensive und zeitnahe Betreuung im Akutfall
    • Problembewältigung in der Familie
    • Arbeitsplatzsicherung
    • Arztbesuchen bzw. Begleitung zur Entgiftungsbehandlung
    • Krankenkassen, Krankenhaus, Therapieplatz und Kostenträger
    • Behördengängen, Ämter und Antragstellungen
    • Vorübergehende Unterbringung außerhalb des häuslichen Bereichs in besonderen Notsituationen

§ 4 Gemeinnützigkeit / Geschäftsjahr

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007, also des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
  6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  7. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird ein eventuell vorhandenes Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Dieses wird erst bei Auflösung des Vereins beschlossen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
  2. Alle aktiven Mitglieder, ausgenommen ehrenamtliche und passive Mitglieder, haben das Recht, an den Vereinsversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und bei den Beratungen mitzuwirken.
  3. Die Tätigkeit aller aktiven Mitglieder im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 6 Eintritt der Mitglieder

  1. Natürliche oder juristische Personen werden zu Mitgliedern, sofern sie eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben und der Vorstand der Aufnahme zustimmt.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen angetragen, die sich durch besonderes Engagement im Sinne des § 3 dieser Satzung ausgezeichnet haben.
  3. Das Antragen der Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Austrittserklärung, Aufhebung der Mitgliedschaft oder Ausschluss durch den Vorstand.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Adressat der Austrittserklärung ist der Vorstand.
  3. Ist ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag im Rückstand, kann die Mitgliedschaft durch den Vorstand aufgehoben werden. Der Aufhebung der Mitgliedschaft muss eine fruchtlose Mahnung vorausgegangen sein.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Dem betroffenen Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gewährt. Zuständiges Organ ist der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von 6 Wochen nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses der schriftliche Einspruch des Betreffenden zulässig. In diesem Falle ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederbeitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Beschlüsse über die Höhe des Beitrages juristischer Personen bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds.
  1. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Sonderorgane.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres zusammentreffen. Die Einladung erfolgt an alle Vereinsmitglieder. Der Vorstand muss sie mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung muss frühestens zwei und spätestens vier Wochen nach dem Eingang des Antrages stattfinden.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. die Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern. Vorstand und Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand oder ein einzelnes Mitglied des Vorstandes kann im übrigen jederzeit durch Neuwahl abberufen werden. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

b.  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.

c.  die Entlastung des Vorstandes.

d.  nach Vorschlag durch den Vorstand der Beschluss über das Antragen der Ehrenmitgliedschaft.

e.  der Beschluss von Satzungsänderungen.

f.   die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

g.  die Entscheidung über Einsprüche nach § 7 Abs. 4, dieser Satzung.

h.  die Änderung des Vereinszweckes.

i.  die Auflösung des Vereins.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Vereinsmitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und formgerecht eingeladen worden ist (§10).
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
    Die §§ 33 und 41 BGB bleiben unberührt.
  4. Über den Wortlaut der Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer. Diese sind im Sinne des § 26 BGB Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2-mal sowie nach Bedarf statt.
    Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes vom Vorsitzenden benanntes Vorstandsmitglied. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens fünf Tagen. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  4. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
  5. Bei Eilbedürftigkeit können Vorstandsbeschlüsse auch telefonisch gefasst werden. Sie bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.

§ 14 Sonderorgane

  1. Der Vorstand kann Sonderorgane mit begrenzter Zuständigkeit zur Durchführung bestimmter Aufgaben und/oder zur Wahrung von Vereinsinteressen einsetzen. Ständiges Sonderorgan ist der Schriftführer, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Schriftführer wird für zwei Jahre gewählt. Er kann im übrigen jederzeit durch Neuwahl abberufen werden.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen und Vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus Formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Stand der Satzung 14.08.2007